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Pfändung

Zahlt ein Schuldner seine Rechnungen trotz Zahlungserinnerungen und Mahnungen eines Inkassobüros nicht, kann der Gläubiger – bzw. der von ihm beauftragte Geldeintreiber – die Forderungen gerichtlich geltend machen. Unter Pfändung versteht man die Beschlagnahme eines Gegenstandes. Die Pfändung wird in der Schweiz im Bundesgesetz für Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), Art. 89 ff. geregelt.

Trotz dem Versuch, eine aussergerichtliche Einigung zwischen Gläubiger und Schuldner herbeizuführen, kommt es immer wieder vor: Ein Schuldner kommt seiner Zahlungsverpflichtung einfach nicht nach. Der Gläubiger hat in diesem Fall die Möglichkeit, eine Betreibung einzuleiten.

Stellt der Gläubiger einen Antrag auf Fortsetzungsbegehren, wird hiermit das sogenannte Pfändungsverfahren eingeleitet. Das Betreibungsamt kündigt die Pfändung beim Schuldner an. Ist kein pfändbares Vermögen beim Schuldner vorhanden, so wird ein Verlustschein ausgestellt. Andernfalls erfolgt die Pfändung.

Ein Beamter des Betreibungsamtes stellt nach einem Hausbesuch eine Pfändungsurkunde aus. Darin werden alle Gegenstände oder auch das Einkommen benannt, die innerhalb eines Pfändungsjahres gepfändet werden können. Ergibt die Verwertung keine Deckung, so wird ebenfalls ein Verlustschein ausgestellt.

Andernfalls werden die gepfändeten Gegenstände bzw. das Einkommen entsprechend den Forderungen an die Gläubiger verteilt. Ein Pfändungsverfahren kann bis zu einem Jahr andauern.

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