Allgemeine Geschäftsbedingungen

Art. 1 Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB) gelten für alle von der inkassolution AG (inkassolution) erbrachten Dienstleistungen

Art. 2 inkassolution verpflichtet sich, alle Aufträge (Forderungen) zu bearbeiten und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften die Möglichkeiten auszuschöpfen, welche eine schnelle Forderungseinbringung gewährleisten.

Art. 3 Jeder Inkassofall wird nach Eingang geprüft, bewertet, eröffnet und dem Auftraggeber schriftlich bestätigt. Der Auftraggeber wird bei allen wichtigen Schritten schriftlich oder auf elektronischem Weg informiert.

Art. 4 inkassolution übernimmt keine Haftung für ungerechtfertigte Forderungen. inkassolution behält sich das Recht vor, die Bearbeitung aussichtsloser Forderungen einzustellen. Betreibungsrechtliche Massnahmen werden jeweils nur im Auftrag des Auftraggebers vorgenommen. Die Kosten für diese werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt oder mit einem allfälligen Guthaben verrechnet.

Art. 5 Die gerichtliche Vertretung der Auftraggeberin bei Forderungsstreitigkeiten durch inkassolution ist im Dienstleistungspaket nicht inbegriffen. Auf Wunsch/Auftrag der Auftraggeberin prüft inkassolution die potentielle Erfolgsaussicht und offeriert der Auftraggeberin eine fallbezogene Kostenpauschale für die gerichtliche Vertretung.

Art. 6 Die Auszahlung eingebrachter Forderungen erfolgt zum Ende des jeweiligen Monats, in dem der Zahlungseingang stattgefunden hat. inkassolution behält sich das Recht vor, erhaltene Forderungen mit offenen Rechnungen zu verrechnen. Bei Teilzahlungen erfolgt die Auszahlung erst dann, wenn die gesamte Forderungssumme vollständig beglichen wurde. Bei einer außer terminlichen Zahlung wird dem Auftraggeber eine administrative Gebühr von CHF 50.- verrechnet.

Art. 7 Die Überwachung von Verlustscheinen ist ebenfalls kostenlos. Bei erfolgreicher Eintreibung wird dem Auftraggeber eine Erfolgsprovision von 40% des Bruttobetrages verrechnet. Amtliche Kosten, welche bei einem bestehendem Verlustschein entstehen, gehen zu Lasten von inkassolution. Alle Inkassovorgänge, die zum provisorischen oder definitiven Verlustschein führen, werden in das Verlustscheininkasso übertragen. Der Kunde kann seine Mandate jederzeit zurückziehen, hat aber von inkassolution verauslagte Kosten und den vom Schuldner anerkannten Verzugsschaden zu entrichten. Im Verlustscheininkasso auch das Erfolgshonorar auf die gesamte Forderungssumme. Der Kunde trägt sämtliche daraus entstehenden Kosten und Risiken.

Art. 8 inkassolution verrechnet ihre Kosten u.a. in Form eines Verzugsschadens. Diese Verzugskosten werden nur der Schuldnerin / dem Schuldner in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber wird von der Erstattung dieser Kosten freigestellt.

Art. 9 Die eingetriebenen Zinsen wie auch Mahngebühren werden vollständig an inkassolution abgetreten.

Art. 10 Der Auftraggeber ist verpflichtet, inkassolution Direktzahlungen des Schuldners umgehend, spätestens innerhalb von 10 Tagen zu melden.

Art. 11 inkassolution ist berechtigt, mit dem Schuldner Teilzahlungsverträge abzuschliessen.

Art. 12 Der Auftraggeber zahlt nichts im Falle eines erfolgreichen Forderungseinzuges durch inkassolution. Im Falle eines nicht erfolgreichen Forderungseinzuges sind vom Auftraggeber lediglich die Kosten der Ämter zu erstatten.

Art. 13 Durch die telefonische Bestätigung oder mit Absenden eines Inkassoauftrages wird ein verbindlicher Vertrag hinsichtlich der gewünschten Dienstleistung abgeschlossen.

Art. 14 inkassolution bietet seinen Kunden weltweites Auslandsinkasso an. Diese Leistungen ergeben sich aus der Zusammenarbeit mit externen Inkassobüros und Anwaltskanzleien der jeweiligen Länder vor Ort an. Das Auslandsinkasso ist provisionspflichtig. Die jeweils gültigen Erfolgsprovisionen wie auch die Vertragsbedingungen sind auf: www.inkassolution.ch/Auslandinkasso ersichtlich.

Art. 15 Der Auftraggeber bezieht die Inkasso-Dienstleistung für die von ihm gewünschte Jahresmitgliedschaft gemäss der jeweils aktuell gültigen Preisliste exklusive MwSt. Diese Vereinbarung ist für die gewählte feste Vertragsdauer abgeschlossen. Sie erneuert sich bei Ablauf stillschweigend um ein Jahr, sofern nicht eine Partei einen Monat vor Ablauf der Vertragsdauer die Vereinbarung schriftlich kündigt.

Art. 16 Bei einer telefonischen Auftragserteilung kommt der Vertrag zu den vereinbarten Konditionen bereits innerhalb des jeweiligen Gesprächs zustande, die hierfür notwendige Zustimmung erteilt der Kunde telefonisch. Für die telefonische Auftragserteilung besteht zur Sicherheit beider Parteien jeweils ein abgespeichertes „Voice File“ bei inkassolution. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist der Sitz der inkassoführenden Gesellschaft, sofern kein anderer gesetzlich zwingender Gerichtsstand besteht. inkassolution hat das Recht, den Vertragspartner bei einem anderen zuständigen Gericht zu belangen. Es kommt ausschliesslich Schweizerisches Recht zur Anwendung.

Art. 17 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, welche die Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

Art. 18 inkassolution behandelt personenbezogene Daten (z.B. zur Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datenübermittlung) mit absoluter Vertraulichkeit und orientiert sich jederzeit und uneingeschränkt an der jeweils gültigen Datenschutzverordnung. Um ihren Aufgaben nachzukommen erhebt, verarbeitet und übermittelt inkassolution fallbezogen folgende Daten: Adressen, Kontodaten, Kontaktdaten und Stammdaten. Dabei verwendet sie die erhobenen bzw. an sie übermittelte personenbezogenen Daten ausschliesslich zur Kommunikation mit ihren Auftraggebern und deren Debitoren. Auf Verlangen werden die gespeicherten Daten gelöscht, sofern dies mit dem jeweiligen Fall sowie der aktuellen Rechtsprechung vereinbar ist. Die Weiterleitung von Daten (Gläubiger/Debitoren an Dritte, wie z.B. Wirschaftsauskunftsdatenbanken, unternimmt inkassolution nur zum Zweck der Auftragsbearbeitung.

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Herzlichst, Ihr Team der inkassolution AG.

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