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Betreibungsamt

Die Schweizer Betreibungsämter führen Betreibungen durch, ohne den Anlass zu prüfen. Sie nehmen Rechtsvorschläge und Aufforderungen von Inkasso Unternehmen und Gläubigern entgegen und achten auf die örtliche Zuständigkeit. Sie betreiben und vollziehen Pfändungen, verwerten Grundpfänder, veranlassen Arreste, verwahren und verwerten beschlagnahmtes Gut aus Zwangsvollstreckungen, empfangen Zahlungen von Schuldnern und verwalten das Betreibungsregister. Bei Konkursen betreiben sie nur das Einleitungsverfahren.

Jeder, der ein glaubhaftes Interesse bekundet, erhält über eine natürliche oder juristische Person einen Auszug aus dem Betreibungsregister und aus dem Verlustscheinregister. Nur Gerichte und Verwaltungsbehörden erfahren von Einträgen, die älter als fünf Jahre sind. Ist die erfragte Person umgezogen, muss das andere örtlich zuständige Betreibungsamt befragt werden.

Es gibt keine mit den Schweizer Betreibungsämtern vergleichbaren Behörden in Österreich und in Deutschland. In Österreich stellen Gerichte Zahlungsbefehle zu, ohne den Sachverhalt zu untersuchen. Erst durch einen Einspruch wird ein Gerichtsverfahren eingeleitet. In Deutschland befassen sich Mahngerichte, Amtsgerichte und Gerichtsvollzieher mit Forderungen und Pfändungen.

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