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Pfändungsverfahren

Wird das Betreibungsbegehren vom Gläubiger eingeleitet, so stellt das zuständige Betreibungsamt dem Schuldner einen Zahlungsbefehl aus. Kommt dieser nicht innerhalb der Frist seiner Zahlungsverpflichtung nach, kann der Gläubiger Klage erheben.

Mit dem Fortsetzungsbegehren nach Art. 88 des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts (SchKG) wird das Pfändungsverfahren eingeleitet. Ist kein pfändbares Vermögen vorhanden, so wird ein Verlustschein ausgestellt.

Andernfalls folgt die Pfändung nach Art. 89 ff SchKG. Können im Verwertungsbegehren die offenen Forderungen mit den pfändbaren Gegenständen gedeckt werden, so erfolgt die Verwertung der Pfandgegenstände und die Verteilung an den/die Gläubiger. Neben Gegenständen kann auch das Einkommen des Schuldners bis zum Existenzminimum gepfändet werden.

Folgende Einnahmen sind unpfändbar:

  • Sozialhilfeleistungen
  • Schadenersatzleistungen für Opfer von Gewalttaten
  • Leistungen aus der ersten Säule der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
  • Leistungen aus der Invalidenversicherung (IV)
  • Ergänzende Leistungen der Familienausgleichskassen (EL)

Kann mit der Verwertung keine oder nicht die vollständige Deckung erreicht werden, so wird über den noch offenen Betrag ebenfalls ein Verlustschein ausgestellt.

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