Konkursdrohung
Unterliegt ein Schuldner dem Konkurs und wird ein Betreibungsverfahren gegen ihn fortgesetzt, so kann er eine Konkursandrohung erhalten. Das zuständige Betreibungsamt entscheidet, ob die Betreibung auf Pfändung oder Konkurs weitergeführt wird. Eine Konkursandrohung erfolgt in der Regel per Post oder durch einen Angestellten des Betreibungsamtes.
In der Konkursandrohung wird der Schuldner dazu aufgefordert, die offenen Forderungen zu begleichen, da sonst die Konkurseröffnung droht. Der Gläubiger erhält ebenfalls eine Ausfertigung dieser Konkursandrohung. Der Tag der Zustellung beider Ausfertigungen muss bescheinigt werden. Die Konkurseröffnung wird in der Regel immer dann ausgesprochen, wenn der Schuldner auf eine Konkursandrohung nicht mit einer Zahlung reagiert. Frühestens 20 Tage nach Konkursandrohung kann der Gläubiger die Konkurseröffnung beantragen. Nach 15 Monaten erlischt das Recht hierzu. In bestimmten Fällen kann jedoch auch eine Konkurseröffnung ausgesprochen werden, ohne dass im Vorfeld ein offizielles Betreibungsverfahren eingeleitet wurde.