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Kostenerstattungsanspruch

Beauftragt ein Gläubiger ein externes Inkassounternehmen mit der Eintreibung seiner offenen Forderungen, so entstehen für ihn Kosten. Der Gläubiger hat die Möglichkeit, seine entstandenen Inkassokosten dem Schuldner in Rechnung zu stellen. Dieses Recht nennt man Kostenerstattungsanspruch.

Die Kosten für ein Inkassobüro können jedoch nur auf den Schuldner abgewälzt werden, wenn der Schuldner seiner Zahlungspflicht auch nach schriftlichen Zahlungserinnerungen und Fristsetzungen nicht nachkommt. Folglich besteht ein Kostenerstattungsanspruch nur dann, wenn die Einschaltung eines Inkassounternehmens notwendig ist, um den zahlungsunwilligen Kunden zur Zahlung zu bewegen.

Wird ein Inkassounternehmen eingeschaltet, um den Schuldner mit der Entstehung hoher Kosten unter Druck zu setzen, ist der Schuldner nicht verpflichtet, die Inkassokosten zu übernehmen. Ein Gläubiger kann seine Inkassokosten nur auf den Schuldner abwälzen, wenn die Einschaltung eines Inkassobüros gerechtfertigt ist.

Man unterscheidet grundsätzlich zwei unterschiedliche Arten des Kostenerstattungsanspruchs.

Prozessrechtlicher Kostenerstattungsanspruch

Wird ein Inkassofall vor Gericht ausgetragen, entstehen Prozesskosten. Ein Anspruch auf Rückerstattung dieser Kosten durch den Prozessgegner besteht dann, wenn auf Antrag ein Kostenfestsetzungsbeschluss durchgesetzt wird.

Materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch. Der materiellrechtliche Kostenerstattungsanspruch entsteht beispielsweise aus einem Vertrag heraus. Dieser Kostenerstattungsanspruch kann nur in einem eigenständigen Rechtsstreit geltend gemacht werden.

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