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Rentenpfändung

Die Rentenpfändung ist gleichzusetzen mit der Lohnpfändung. Werden offene Forderungen gerichtlich in Eigenregie oder über ein Inkasso Unternehmen eingetrieben, berechnet die Pfändungsbeamtin das Existenzminimum der zu pfändenden Person. Die pfändbare Quote (der Teil, der das Existenzminimum übersteigt) wird direkt vom Arbeitgeber an das Betreibungsamt überwiesen. In diesem Fall spricht man von einer Lohnpfändung.

Ist die zu pfändende Person bereits im Ruhestand und erhält eine Rente, kann die Rente, ebenso wie der Lohn, gepfändet werden. Achtung: Eine bereits abgeschlossene, jedoch noch nicht in der Auszahlung befindliche Rentenversicherung kann nicht gepfändet werden. Die Pfändung der Rente ist erst ab dem Zeitpunkt möglich, ab dem der Schuldner das Rentenalter erreicht hat und seine Rente empfängt. Die Beiträge für die Besparung einer Rentenversicherung sind daher nicht pfändbar (vgl. SchKG Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10).

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