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Gläubigerversammlung

Sie haben Ihren Schuldner bereits mehrere Male an die Zahlung seiner offenen Rechnung erinnert? Der Kunde ist zahlungsunfähig und auch durch eine Betreibung wird die ersehnte Zahlung nicht herbeigeführt? Eine Pfändung war erfolglos? Häufig sind Sie nicht alleine auf weiter Flur, wenn es um offene Rechnungen und Zahlungsausfälle geht. Es hat sich bereits ein hoher Schuldenberg angesammelt, bevor Kurs auf die Insolvenz genommen wird.

Meldet ein Schuldner Konkurs an, stehen in der Regel mehrere Gläubiger auf der anderen Seite des Tisches, die ihre Hände offen halten. Jeder erwartet die Begleichung seiner offenen Forderungen. Gläubiger haben das Recht, im Konkursverfahren aktiv mitzuwirken.

Die Gläubigerversammlung ist ein Gremium, das sich für die Rechte der Gläubiger einsetzt. Als oberstes Vertretungsorgan kann sie den Konkursverwalter kontrollieren und ihm beratend zur Seite stehen. Die Gläubigerversammlung wird vom zuständigen Gericht berufen. In der Schweiz existiert diese Form der Versammlung im Konkursverfahren sowie im Nachlassverfahren.

Während die Gläubigerversammlung in der Schweiz beim Konkursverfahren befugt ist, Entscheidungen per Abstimmung zu treffen, hat sie im Nachlassverfahren grundsätzlich keine Beschlusskompetenz.

Stimmrecht und Aufgaben der Gläubigerversammlungen

Die erste Sitzung der Gläubigerversammlung findet unmittelbar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens statt. Sie dient dazu, die Gläubiger über den Ist-Stand zu informieren. Der vorläufige Insolvenzverwalter informiert über die finanzielle Situation des Schuldners und über die Optionen der Unternehmensfortführung. In der ersten Versammlung kann ein neuer Insolvenzverwalter gewählt werden, wenn die Mehrheit mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter nicht einverstanden ist.

Die Stimmgewichtung der einzelnen Gläubiger hängt von deren Höhe der Insolvenzforderungen ab. Somit wird ein wirksamer Beschluss erreicht, wenn eine Summenmehrheit besteht. Abstimmen dürfen alle Gläubiger, die in der Tabelle aufgeführt sind und unbestrittene Forderungen gegenüber dem Schuldner erheben.

Folgende Massnahmen kann der Insolvenzverwalter nur mit Zustimmung der Gläubigerversammlung durchführen:

  • Verwertung der Insolvenzmasse
  • Unternehmensfortführung
  • Unternehmensveräusserung
  • Unterhaltszahlung an Schuldner

Bei hoher Gläubigeranzahl wird ein Gläubigerausschuss gewählt, um das Insolvenzverfahren besser kontrollieren und mitbestimmen zu können. Eine Anwesenheitspflicht bei Gläubigerversammlungen besteht nicht. Allerdings ist zu bedenken, dass die getroffenen Entscheidungen und Beschlüsse auch für Abwesende verbindlich sind.

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