Änderung der Zahlungsverzugsrichtlinie

Am 16. Februar 2011 wurde die Zahlungsverzugsrichtlinie vom Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union neu verfasst. Die Richtlinie betrifft grundsätzlich Geschäfte, bei denen es um die Lieferung von Waren und Dienstleistungen zwischen Unternehmen und anderen Unternehmen oder öffentlichen Stellen geht.

Doch was genau hat sich in der Zahlungsverzugsrichtlinie aus dem Jahr 2011 geändert?

Die grundsätzliche Zahlungsfrist von 30 Tagen bleibt erhalten, danach fallen automatisch Verzugszinsen an. Bisher konnte von dieser festgesetzten Zahlungsfrist zugunsten des Schuldners abgewichen werden, das geht mit der neuen Zahlungsverzugsrichtlinie nun nur noch sehr eingeschränkt.

Für öffentliche Stellen darf die erwähnte Zahlungsfrist von 30 Tagen nur verlängert werden, wenn dies aus vertraglichen Besonderheiten sachlich gerechtfertigt ist. Die Höchstgrenze der Zahlungsfrist beträgt maximal 60 Tage.

Zwischen privaten Unternehmen kann die Zahlungsfrist auch länger sein, allerdings nur, wenn dem Gläubiger hieraus keine groben Nachteile entstehen und dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart wird.

In der neuen Richtlinie wurde ausserdem der europaweite Mindestzinssatz von 7 auf 8 Prozentpunkte über dem Bezugszinssatz der Europäischen Zentralbank angehoben.

Des Weiteren wurde eine Inkassopauschale von 40 EUR eingeführt, die der Gläubiger für die Begleichung seiner entstandenen Inkassokosten erhalten soll. Entstehen darüberhinaus Inkassokosten für einen Rechtsanwalt oder ein Inkassobüro, so können diese ebenfalls gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden.

Die Zahlungsverzugsrichtlinie aus dem Jahr 2011 soll Gläubiger in Zukunft noch besser schützen. Hier liegt das Hauptaugenmerk insbesondere auf kleinen und mittelständischen Unternehmen, die bisher stark unter der schlechten Zahlungsmoral verschiedener Grossunternehmen in vielen Mitgliedsstaaten der EU leiden.

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