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Abtretung

Bei einer Abtretung wird ein Vertrag zwischen einem Gläubiger und einem Vertragspartner, beispielsweise einem Inkassobüro geschlossen. Die Forderung des Gläubigers wird hierbei auf eine andere Person übertragen. Durch diesen Vertragsabschluss wird der bisherige Gläubiger durch einen neuen Gläubiger ersetzt. Die Abtretung gilt als Verfügungsgeschäft. Ob dieser Abtretung ein Kaufvertrag oder eine andere vertragliche Vereinbarung zugrunde liegt, ist vom Grundsatz her irrelevant.

Man spricht in diesem Zusammenhang auch von einem Zessionar (neuer Gläubiger) und einem Zedent (bisheriger Gläubiger). Der Zedent gibt das Recht, eine Forderung vom Schuldner zu verlangen, an den Zessionar ab.

Ein Abtretungsvertrag kann formfrei geschlossen werden. Wird ein zwingender Forderungsübergang über gesetzliche Bestimmungen angeordnet, so spricht man auch von einem gesetzlichen Forderungsübergang (cessio legis).

  • Höchstpersönliche Ansprüche wie Urlaubsanspruch, Anspruch auf Rentenzahlungen
  • Unpfändbare Forderungen
  • Forderungen, die laut Gesetz nicht abgetreten werden dürfen

Forderungen, die in Absprache mit dem Schuldner nicht abgetreten werden dürfen

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