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Unterbrechung der Verjährung

Die „Unterbrechung“ ist ein Fachbegriff aus der Rechtswissenschaft. Wird die Verjährungsfrist aus bestimmten Gründen unterbrochen, beginnt diese neu zu laufen. Die Unterbrechung ist klar von der Verjährungshemmung zu unterscheiden: Bei der Hemmung wird die Verjährungsfrist lediglich angehalten.

Gesetzliche Bestimmungen regeln ganz klar, welche Gründe zu einer Unterbrechung der Verjährung führen können. Der Anspruch aus einer Rechnung verjährt in der Regel nach drei Jahren. Ein Grund, um eine laufende Verjährungsfrist zu unterbrechen ist beispielsweise, wenn der Schuldner die Forderung anerkennt. Das kann u. a. geschehen durch:

  • Schuldanerkennung
  • Zahlungsaufschub
  • Stundung
  • Ausstellen eines Schuldscheines
  • Vergleich
  • Teilzahlungen
  • Zinszahlungen
  • Anerkennung der Nachbesserungspflicht etc.

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