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Zahlungsbefehl

Unter dem Begriff „Zahlungsbefehl“ versteht man die offizielle Aufforderung an einen Schuldner, seine offenen Forderungen zu begleichen. Genau genommen, handelt es sich hierbei nicht um einen Befehl, der ausgeführt werden muss, sondern eher um einen Mahnbescheid. Bei dieser amtlichen Zahlungsaufforderung wird der Schuldner gleichzeitig darüber informiert, dass er Rechtsvorschlag bestreiten kann. Der Rechtsvorschlag kann innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls erhoben werden.

Es kann nicht verhindert werden, dass eine Zahlungsaufforderung zugestellt wird. Im Ernstfall kann diese sogar von der Polizei erzwungen werden. Wehren kann sich der Schuldner letztlich gegen den Zahlungsbefehl nur mit dem Rechtsvorschlag. Mit diesem Mittel kann er sich sogar sehr einfach und wirksam dagegen wehren, dass er vom Gläubiger betrieben wird.

Im Zahlungsbefehl müssen alle nötigen Angaben gemacht werden, damit der Betriebene erkennen kann, wer dieses Betreibungsverfahren in die Wege geleitet hat und warum. Daraufhin kann der Betriebene entscheiden, ob er diese Forderung als rechtmässig anerkennen möchte. Eine Zustellung des Zahlungsbefehls muss immer persönlich erfolgen. Wird die betriebene Person zu Hause oder auf der Arbeit nicht angetroffen, erfolgt die Übergabe meist auf dem Betreibungsamt. In Ausnahmefällen kann die betriebene Person auch eine andere Person zur Entgegennahme der Betreibungsurkunde ermächtigen.

zahlungsbefehl bild

Rechtsvorschlag einreichen

So einfach, wie für den Gläubiger die Einleitung einer Betreibung ist, so leicht kann der Betriebene ein Betreibungsverfahren stoppen. Er kann einfach Rechtsvorschlag erheben, wenn ihm die Aufforderung zur Zahlung zugestellt wird. Das kann er zum einen direkt mündlich beim Überbringer des Zahlungsbefehls oder beim zuständigen Betreibungsamt tun, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nicht einverstanden ist.

Der Rechtsvorschlag bedarf keiner bestimmten Form, doch eine Frist muss beachtet werden: innert 10 Tagen kann man beim Betreibungsamt Rechtsvorschlag erheben. Eine Betreibung auf Pfändung oder Konkurs wird auf diese Weise erst einmal wirksam gestoppt (Art. 78 SchKG). Ob der Kunde nun die Forderung für nicht rechtmässig ansieht oder unverzüglich seine Schulden bezahlen wird, steht auf einem anderen Blatt Papier. Möchte der Gläubiger dennoch eine Betreibung auf Pfändung oder Konkurs durchsetzen, muss er ein Fortsetzungsbegehren beim zuständigen Betreibungsamt einleiten.

In diesem Fall werden sämtliche Beweismittel zusammengetragen, um herauszufinden, ob es sich um eine rechtmässige Forderung handelt. Betreibungen und alles, was mit der gerichtlichen Geldeintreibung zu tun hat, wird in CH im SchKG, dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs geregelt.Bestreitungsfrist ✓ Tipps zum Betreibungsbegehren ✓ Recht auf Geld ✓ Kosten  ✓ Zahlungsbefehl ✓ Rechtsöffnungsverfahren ✓ Betreibungsbeamter ✓

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