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Verjährungsfristen

Ob Kaufverträge, Werkverträge oder Mietverträge – im täglichen Leben werden eine Vielzahl von Verträgen zwischen Privatpersonen und/oder Geschäftsleuten geschlossen. Aus diesen Verträgen entstehen Verpflichtungen, wie beispielsweise die Zahlung der offenen Rechnung. Für die Geltendmachung solcher Ansprüche werden bestimmte Fristen vorgeschrieben.

Nach Ablauf der Verjährungsfrist, kann der Gläubiger seine Ansprüche nicht mehr gerichtlich geltend machen. Rechtlich gesehen besteht der Anspruch auf Zahlung zwar weiterhin, doch er wird Probleme haben diesen tatsächlich durchzusetzen.

Grundsätzlich kann eine Verjährung jedoch unter bestimmten Voraussetzungen gehemmt werden oder neu beginnen. Für den Gläubiger ist die Einhaltung dieser Fristen bzw. die Einleitung rechtlicher Schritte besonders wichtig. Beginnen die Verjährungsfristen immer wieder neu zu laufen oder werden unter bestimmten Umständen gehemmt, so besteht die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Betreibung der offenen Forderung auch noch nach Jahren.

In der Schweiz liegen die Verjährungsfristen für Handwerkerrechnungen, Waren des täglichen Bedarfs und Lebensmittel bei fünf Jahren. Auch für periodische Leistungen, wie Miet- und Pachtzahlungen, Versicherungsbeiträge oder Telefonrechnungen verjähren in der Schweiz nach fünf Jahren. In Deutschland liegt die regelmässige Verjährung von Kaufpreisforderungen oder Werklohnforderungen bei drei Jahren. Die Frist beginnt zum 31.12. des Entstehungsjahres und bei Kenntnis des Gläubigers von Anspruch und Schuldner.

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