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Bürgschaft

Bei einer Bürgschaft handelt es sich um einen schuldrechtlichen Vertragsabschluss. Hierbei geht der Bürge eine Verpflichtung gegenüber einem Schuldner ein. Gegenstand dieser Verpflichtung ist die Pflichterfüllung des Schuldners gegenüber einem Gläubiger, sofern er diese selbst nicht leisten kann.

Die Bürgschaft wird folglich zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger geschlossen. Hierdurch erhält dieser eine Sicherheit, dass er seine Forderungen beim Schuldner und im Zweifel bei dessen Bürgen gerichtlich einfordern darf. Der Bürgschaftsvertrag muss schriftlich geschlossen werden.

Der Bürge kann darauf bestehen, dass im Falle der Nichterfüllung durch den Schuldner, der Gläubiger in erster Konsequenz versucht, die Schuld durch Vollstreckung beim Schuldner selbst einzufordern. In diesem Fall spricht man von Einrede der Vorausklage. Verzichtet der Bürge auf diese Klausel, so spricht man auch von einer selbstschuldnerischen Bürgschaft.

Man unterscheidet verschiedene Formen der Bürgschaft:

  • Bürgschaft auf erstes Anfordern
    Der Bürge haftet ohne gerichtliche Geltendmachung der Forderungen beim Schuldner.
  • Ausfallbürgschaft
    Der Bürge haftet erst dann, wenn auch durch Zwangsvollstreckung beim Schuldner die Verpflichtungen nicht erfüllt werden konnten.
  • Höchstbetragsbürgschaft
    Der Bürge haftet nur bis zu einem bestimmten Betrag.

Aus der Praxis: Banken bevorzugen in der Regel Sachsicherheiten anstelle von Ehegattenbürgschaften.

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